Neue Bestimmungen – Anrechnung der Seemeilen ausserhalb des Binnengewässers
Im Rahmen der Prüfung der Anforderungen an die Praxis auf See gemäss Art. 6 Abs. 1 Lit.a der HOV stellt sich immer wieder die Frage, welche Gewässer unter die Kategorie „ausserhalb der Binnengewässer“ zu zählen sind, damit die gefahrenen Seemeilen für den Erwerb des Hochseeausweises anerkannt werden können. Die Abgrenzungs- und Auslegungskriterien wurden nun präzisiert und vom SSA genehmigt.
Meilenbestätigung: Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit.a der HOV
Neu sind alle Gewässer, als «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
-
Gewässer, welche ein Staat selber als Hochsee definiert
Wenn ein Staat eines seiner Gewässer selber als «Hochsee» definiert, dann gilt das für die Meilenanerkennung automatisch auch als ein Hochseegewässer für uns. In Deutschland gibt es
z.B. die Seeschifffahrtsstrassen-Ordnung (SeeSchStrO), in deren Geltungsbereich die internationalen Kollisionsregeln zur Anwendung kommen. Deshalb gelten alle der Deutschen
SeeSchStrO unterstehenden Gewässer für uns als Meilenanerkennungsfähig. Darunter fällt zum Beispiel der eingangs genannte Nord-Ostsee Kanal. -
Gezeitengewässer
Alle Gezeitengewässer sind als Gewässer «ausserhalb der Binnengewässer» zu betrachten, und zwar auch dann, wenn sie von einem Damm eingefasst sind. Darunter fällt zum Beispiel die
Osterschelde in Südholland, welche von der Nordsee nur über eine Schleuse (Rompot-Schleuse) erreicht werden kann, aber trotzdem einen (gegenüber der Nordsee verzögerten) Tidenhub von bis zu 2m erreicht. -
Gewässer, mit gleichen oder ähnlichen Anforderungen wie an die Hochsee
Alle Gewässer, für welche zum Befahren aufgrund der herrschenden Winde, Wellen und den generellen Anforderrungen an die Navigation (Betonnung etc.) ähnliche Anforderungen, wie die
der offenen Hochsee erfordern, gelten ebenfalls als anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel das bereits genannte Ijssselmeer und das Markermeer in Holland. -
Gewässer mit regem Verkehr von Hochseeschiffen
Schliesslich sind die Gewässer, auf denen ein reger Verkehr von Hochseeschiffen (im Sinne von Art. 30 des Seeschiffahrtsgesetzes) herrscht und erhöhte Anforderungen an den Skipper in
Bezug auf Navigation, Hafen- und Funkvorschriften etc. erfordern, Meilen anerkennungsfähig. Dazu gehören zum Beispiel die 18 Meilen lange Einfahrt in den Hafen Rotterdam, die Nord, die dortsche Kill und das hollandsche Diep.